Corona-Update 10.05.2021 (Auszug Corona-VO NDS)

 

 

§ 16

Freizeit- und Amateursport

(1) Im Rahmen der Beschränkungen von Kontakten von Personen nach § 2 Abs. 1 ist die sportliche Betätigung

in geschlossenen Räumen öffentlicher und privater Sportanlagen, einschließlich Fitnessstudios, Kletterhallen und

ähnlicher Einrichtungen mit Ausnahme von Schwimmhallen, unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 sowie

unbeschadet des § 17 (in §17 geht es um Profisport, für uns irrelevant) zulässig.

Sport in der Halle ist also wieder eingeschränktzulässig, aber nur mit Personen eines Haushalts und höchsten 2 Personene eines anderen Hausalts, notwendig ist ein Hygienekonzept (Abteilungsleiter/Übungsleiter).  Quasi Einzeltraining. Keine gemischten Gruppen

 

(2) 1Über § 2 Abs. 1 hinaus sind Kontakte von Personen im Rahmen sportlicher Betätigung auf öffentlichen

Flächen und in öffentlichen und privaten Sportanlagen, jeweils unter freiem Himmel, ausgenommen Schwimmbäder,

Spaßbäder und ähnliche Anlagen unter freiem Himmel, unter den Voraussetzungen der Sätze 2 und 3, des Absatzes

3 und unbeschadet des § 17 zulässig.

2Kinder und Jugendliche bis zu einem Alter von einschließlich 18 Jahren dürfen

sich in Gruppen in nicht wechselnder Zusammensetzung von bis zu 30 Kindern und Jugendlichen zuzüglich

betreuender Personen sportlich betätigen, wobei geimpfte Personen und genesene Personen im Sinne des § 5a Abs. 2

und 3 nicht eingerechnet werden; Kontaktsport ist zulässig.

Sport im Freien wieder in größeren Gruppen bis zum Alter von 18 Jahren möglich, auch als Kontaktsport

 

3Zulässig ist auch die sportliche Betätigung in von Satz 2 abweichend zusammengesetzten Personengruppen, soweit in diesen Personengruppen 

1. ausschließlich kontaktfreier Sport betrieben wird und

2. ein Abstand zwischen den teilnehmenden Personen von jeweils 2 Metern eingehalten wird oder je teilnehmende

Person eine Fläche von 10 Quadratmetern zur Verfügung steht. 

Unter diesen Bedingungen dürfen auch über 18 jährige draußen Sport machen, aber nur kontaktlos 

 

(3) 1Die für die Sportanlage oder sportliche Betätigung verantwortliche Person ist verpflichtet, Maßnahmen

aufgrund eines Hygienekonzepts nach § 4 zu treffen; die Nutzung von Umkleideräumen und Duschen ist nicht zulässig.

2Für volljährige Personen, einschließlich Trainerinnen, Trainern und betreuender Personen, in den Gruppen nach

Absatz 2 Sätze 2 und 3 und unabhängig vom Alter für betreuende Personen nach Absatz 2 Satz 2 gilt § 5 a. (u.a. Testungen, Impfung, Nachweis Genesung)

3Geräteräume und andere Räume zur Aufbewahrung von Sportmaterial dürfen von Personen nur unter Einhaltung des

 

Abstandsgebots nach § 2 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 1 betreten und genutzt werden.


Update 04.03.2021

Liebe Sportkameradinnen und Sportkameraden,

 

gestern am 03.03.21 wurden durch den Bundestag Lockerungen beschlossen, die auch den Sportbetrieb betreffen.

Sportler*innen wenden sich bitte an ihre Übungsleiter, inwieweit diese die Wiederaufnahme ihrer Sportart planen. Hier die Details:

 

Ab 08.03.:

 

Inzidenzwert mehr als 7 Tage unter 100:

Sport mit maximal fünf Personen aus zwei Haushalten sowie Sport in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis 14 Jahren im Außenbereich.

 

Inzidenzwert mehr als 7 Tage unter 50:

bis zu zehn Personen dürfen kontaktfrei draußen Sport betreiben. Ohne Altersbeschränkung.

 

Ab 22.03.:

Im Falle von stabilen oder auch sinkenden Inzidenzen können die nächsten Lockerungsschritte auf den Weg gebracht werden. Bei Vorlage von tagesaktuellen negativen Schnell- oder Selbsttests kann Sport mit Kontakt outdoor und ohne Kontakt indoor betrieben werden.

 

Nach Ostern:

Bei Inzidenzen unter 50 fällt auch die Indoor-Beschränkung weg. Sportliche Aktivitäten können dann ohne Test auch kontaktfrei innen und mit Kontakt außen durchgeführt werden. Bei Inzidenzen unter 50 fällt auch die Indoor-Beschränkung weg. Zudem werden Freizeitveranstaltungen im Außenbereich mit maximal 50 Teilnehmern erlaubt.

 

Es ist jetzt schon absehbar, dass wir die Mitgliederversammlung wohl nicht Ende März/Anfang April durchführen können. Aber wir werden uns bemühen, sobald wir grünes Licht bekommen, eine Mitgliederversammlung abzuhalten. Eine Online-Durchführung ist nach einer Änderung des BGB möglich, wird aber von uns nur im Notfall durchgeführt (Änderung wurde bis 31.12.2021 befristet.

 

Der Vorstand würde sich sehr darüber freuen, wenn sich die Übungsleiter bereit erklären würden, auch Training- oder Workouts über Video-Veranstaltungen durch zu führen. Hier haben wir als SC Hemmoor noch Entwicklungspotential. Sollte es an technischen Voraussetzungen haken, können wir als Vorstand dabei unterstützen, die Voraussetzungen zu schaffen. Z.B. Könnte man das Vereinsheim als Vorführ-Raum nutzen und dort eine Kamera mit Internetverbindung aufstellen.  Bei Fragen wendet euch bitte an den Vorstand.

Ich möchte mich, auch im Namen des Gesamtvorstandes, bei allen Mitgliedern für ihre Treue zum Verein ganz herzlich bedanken. Wir sind auf euch angewiesen und wollen auch sobald wie möglich wieder durchstarten.

 

Viele herzliche Grüße und bleibt gesund!

 

Thorsten Nagel


31.08.2020:

Am 28.08 wurde an alle Abteilungsleiter und Übungsleiter die folgende Weisung des Vorstandes des SC Hemmoor versandt. Hier drin sind alle notwendigen Regelungen für die Nutzung der Sporthallen der Stadt Hemmoor enthalten.  Können die Abteilungsleiter/Übungsleiter die Einhaltung dieser Regelungen nicht sicher stellen, ist ein Trainingsbetrieb nicht möglich. Die Abteilungsleiter/Übungsleiter sind für die Einhaltung der Regelungen verantwortlich.

 

 

Liebe Sportkameradinnen und Sportkameraden,

die Sporthallen der Stadt Hemmoor werden nun schon seit einigen Wochen durch einige, aber nicht alle Gruppen genutzt. Nun steht die Hallensaison  vor der Tür und stellt uns alle vor große Herausforderungen.

Zum einen gibt es die Verordnungen des Landes Niedersachsen, welche einzuhalten sind, dazu kommen aber teils ergänzende und strengere Regelungen des Landkreises und der Sportfachverbände.

Für die Nutzung der Sporthallen können wir als Gesamtvorstand des SC Hemmoor lediglich die Regelungen des Landes und des Landkreises, bzw. der Stadt Hemmoor, für die Nutzung der Sporthallen vorgeben.

Auf die Regelungen der Sportfachverbände kann der Vorstand im Einzelnen nicht eingehen, da sie einfach zu unterschiedlich sind.

Hier ist die jeweilige Abteilungsleitung, oder der Übungsleiter/in gefordert und verantwortlich, diese Regelungen zu beachten und einzuhalten.

 

Für die Nutzung der Turnhallen und des Vereinsheims ergeht daher vom Vorstand folgende Weisung als Mindestanforderung (gültig ab 27.08.2020 bis auf weiteres):

 

1.     Der Beginn jeder Hallennutzung verschiebt sich um 10 min nach  hinten (die Halle muss durch die Vornutzer gelüftet werden) außer wenn vor die Halle vor der Gruppe leer war, dann darf planmäßig begonnen werden

 

2.     Die aktuell nutzende Gruppe beendet die Übungseinheit 5 Minuten vor dem offiziellen Ende (insgesamt 15 Minuten Zeit  für die Belüftung) und verlassen umgehend die Halle. Die Reinigungs-/Desinfektionsarbeiten sollten dann bereits abgeschlossen sind.

 

3.     Auch die Letzte Gruppe des Abends muss die Halle bis 15 Minuten nach dem Sport lüften (und anschließend die Fenster und Türen  schließen).

 

4.     Die nachfolgenden Sportgruppe, darf die Halle erst betreten, wenn die vorherige Gruppe die Halle vollständig verlassen hat. Die Halle ist nach dem Sport schnellstmöglich  zu verlassen

 

5.     Eine Überschneidung/Treffen im Eingangsbereich ist verboten

 

6.     Eltern dürfen die Hallen zur Begleitung/Abholung der Kinder und Jugendlichen nicht betreten

 

7.     Die Umkleiden/Duschen dürfen nur genutzt werden, wenn sie durch den ÜL oder einen aus der Gruppe im Anschluss gereinigt und desinfiziert werden (Aus unserer Sicht sollte Duschen nicht erlaubt werden)

 

8.     Die Toiletten müssen durch einen/eine aus der Gruppe oder durch den/die ÜL/in nach der Übungseinheit desinfiziert werden. Durch den Hauptverein kann hierfür keine Reinigungskraft gestellt werden. Die Stadt gibt diese Regelung vor und wird auch keine Reinigungskraft stellen.

 

9.     Die benutzten Sportgeräte und Gegenstände wie z.B. Bänke, Bälle, Türgriffe Lichtschalter müssen nach der Nutzung durch die nutzende Gruppe desinfiziert werden

 

10.  Vom ÜL sind Teilnehmerlisten für jede Übungseinheit zu führen und  3 Wochen auf zu bewahren (wird nur für den Infektionsfall benötigt und sollten nach 4 Wochen vernichtet werden, der Hauptverein will diese Listen nicht haben)

 

11.  Ergänzende Vorgaben der Fachverbände sind vom Übungsleiter einzuhalten

 

12.  Die ÜL /innen entscheiden für sich, ob sie diese Regelungen einhalten können. Wenn nein, kann ein Sportbetrieb für diese Gruppe in der Halle nicht stattfinden. Die Abteilungsleitung ist zu informieren, diese informiert den Vorstand.

 

13.  Die Abteilung/ÜL dürfen eigenständig zusätzliche Regeln, wie z.B. Maskenpflicht bis zum Betreten der Turnhalle, aufstellen. 

 

Auszug aus den allgemeine Regeln des Landes Niedersachsen:

 

  • Sportausübung ist in Gruppen bis zu 50 Personen erlaubt

  • Mindestabstand zwischen den Personen soll mindestens 2 Meter betragen, ausgenommen sind Sportarten mit körperlichem Kontakt wie Volleyball, Fussball, Tischtennis usw   

Die Kenntnisnahme dieser Weisung ist von jedem Abteilungsleiter oder Übungsleiter ohne eigene Abteilungsleitung zu bestätigen.

Die Abteilungsleiter stellen sicher, dass diese Weisung an alle Übungsleiter weiter geleitet wird. und dass die Weisung in den Übungseinheiten beachtet und umgesetzt wird.

Diese Umsetzung ist dem SC Vorstand zu bestätigen. Erst dann ist der Abteilung der Sportbetrieb erlaubt.

 

 


03.08.2020

 

Sportbetrieb:

In fast allen Bereichen hat der Sportbetrieb unter Berücksichtigung der jeweiligen Hygiene- und Abstandsregelungen wieder begonnen. Leider ist aus diesem Grund bisher kein Kinderturnen möglich. Nähere Infos gibt es bei den zuständigen Übungsleitern.

Aktuell ist aber der Sportbetrieb aufgrund der Ferien weitesgehend eingestellt.

 

Mitgliederversammlung:

Grundsätzlich ist die Durchführung einer Mitgliederversammlung wieder möglich. Sollte sich die Corona-Lage weiter verbessern, bzw. stabilisieren, werden wir eine Durchführung im Oktober anstreben.

 

26.05.2020 - 

hier die neuesten Infos:

 

  1. Die Grundschulhallen sind frei gegeben
  2. Für die Landkreishallen gibt es noch keine Freigabe
  3. Die Geschäftsstelle öffnet ab Donnerstag den 28.05. wieder zu den gewohnten Öffnungszeiten

 

  • Der Eintritt ins VH ist nur einzeln zulässig
  • Es muss Mundschutz getragen werden

 

  1. Ab Donnerstag können die ÜL sich bei Bedarf Desinfektionsmittel in der GS, zu den Öffnungszeiten, abholen

 

  • Bitte nur eine Flasche pro Übungsleiter
  • Leere Flaschen bitte zurück ins VH, wir füllen nach

22.05.2020 - Ab dem 25.05.2020 ist in Niedersachsen Hallensport wieder erlaubt  - Hygiene Regelungen sind einzuhalten. Hier gibt es weiter Infos

15.05.2020 - Aktualisierung - Teilweise beginnt der Sportbetrieb wieder, für weitere Infos bitte hier klicken

19.03.20 - Aktualisierung - wichtige Infos zur Mitgliedschaft

13.03.20 - Das Corona-Virus bestimmt derzeit die Debatten und das tägliche Leben unserer Gesellschaft. Der Vorstand des Sc Hemmoor beobachtet die Entwicklung genau und bewertet die Situation hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf den Vereinsbetrieb regelmäßig neu.

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